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Die Einrichtung eines völkerrechtlichen Schiedsgerichts ist als dauernde Institution mit dem Wesen des Staates unvereinbar. Nur in Fragen zweiten oder dritten Ranges könnte er sich allenfalls einem solchen Schiedsgerichts fügen. Für Lebensfragen gibt es überhaupt keine unparteiische fremde Macht, und es ist eine Ehrensache für einen Staat, eine solche Frage selbst zu entscheiden.

Heinrich von Treitschke