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Nicht darin besteht die Rechtlosigkeit der Frau, daß sie nicht wählen und kein Richteramt bekleiden darf; dies schmälert ihre rechtliche Stellung nicht. Wohl aber darf sie das Recht beanspruchen, im Geschlechtsverkehr dem Manne gleich gestellt zu sein, nach eigenem Wunsch mit ihm zu verkehren oder ihn zu meiden und nach eigenem Wunsch sich den Mann zu wählen, und nicht vom Mann gewählt zu werden.

Graf Leo Nikolajewitsch Tolstoi