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Gebrochen an Leib und Seele, verläßt der unglückliche Sträfling das Zuchthaus; geächtet von der Gesellschaft, auf die er angewiesen ist, irrt er scheu umher, bis ihn der Hunger zwingt, von Neuem ein Verbrechen zu begehen. Dann findet er wieder die Unterkunft, an die er gewöhnt ist … Der erkennende Richter aber, – bei dem die Berufsgewohnheit eine mehr oder minder schablonenhafte Bemessung der Strafe herausgebildet hat – hat keine Ahnung von der Wirkung seines Spruchs. Er hat die Sache abgeurteilt. Das Aktenstück ruht sauber in dem Repositorium des strafvollstreckenden Staatsanwalts. Das Menschenkind, um welches es sich gelegentlich handelte, ist verdorben, zu Grunde gegangen.

Felix Friedrich Bruck