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Ein Recht auf Arbeit kann nichts anderes bedeuten als ein Recht zur Teilnahme an der vorhandenen Arbeitsgelegenheit. Gewöhnlich wird aber von den Arbeitern mit diesem Recht die Vorstellung verknüpft, als ob irgend wer, sei's der Staat oder die Summe der Arbeitgeber, die Pflicht hätten, so viel Arbeitsgelegenheit zu schaffen, als erforderlich ist, um alle Ansprüche auf Arbeit zu befriedigen.

Eduard von Hartmann