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Wir haben also festzustellen, daß die staatliche Gemeinschaft zum Zweck sittlichen Handelns da ist und nicht bloß wegen des Zusammenlebens. Deswegen gebührt denjenigen, die am meisten zu einer solchen Gemeinschaft beitragen, mehr Recht im Staat als denen, die zwar hinsichtlich freier Geburt und Abstammung ihnen gleich oder auch überlegen sind, dagegen an bürgerlicher Rechtschaffenheit ihnen nachstehen, oder als denen, die sie zwar an Reichtum übertreffen, an Rechtschaffenheit aber von ihnen übertroffen werden.

Aristoteles